Rz. 16

Bezüglich der Zulässigkeit einer Schiedsanordnung durch den Erblasser für Pflichtteilsstreitigkeiten vertritt jedoch eine zunehmende Meinung die Ansicht, mit einer letztwilligen Verfügung könne der Erblasser auch Pflichtteilsstreitigkeiten einem Schiedsgericht unterstellen, weil § 1066 ZPO insofern keine Einschränkung enthalte. Der Umstand, dass der Erblasser über den Pflichtteilsanspruch nicht disponieren könne, stehe der Einsetzung eines Schiedsgerichts auch mit Wirkung für den Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen. Hier handle es sich nicht um materiellrechtliche Fragen, sondern um reine Verfahrensfragen, die auch nicht dem Auflagenrecht zuzurechnen seien.[24]

[24] Vgl. Zöller/Geimer, § 1066 ZPO Rn 18; für die Zulässigkeit einer einseitigen Schiedsanordnung durch den Erblasser für Pflichtteilsstreitigkeiten vgl. auch Pawlytta, ZEV 2003, 89, 94.

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