Rz. 34

Richtet sich das Erbstatut nach deutschem Recht (Art. 21 Abs. 1, 2, 22 EuErbVO bzw. für Altfälle (Erbfall vor 17.8.2015) Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.), so ist für die Frage, inwieweit Streitigkeiten einem vom Erblasser eingesetzten Schiedsgericht unterworfen sind, in jedem Falle deutsches Recht maßgebend. Aber auch bei Anwendung eines ausländischen Erbstatuts beurteilt sich die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts nach deutschem Recht, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat.[41] Für prozessrechtliche Fragen gilt die lex fori, also das Verfahrensrecht am Gerichtssitz.

[41] Zöller/Geimer, § 1066 ZPO Rn 19.

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