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Hatte der Erblasser bereits Schiedsvereinbarungen bei bestehenden Rechtsverhältnissen getroffen, so geht diese den Erblasser treffende Unterwerfung unter ein Schiedsgericht nach § 1922 BGB auf seine Erben über.[38] Zu nennen sind insbesondere Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, in die nachfolgeberechtigte Erben kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge eintreten.[39]
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