Rz. 32

Hatte der Erblasser bereits Schiedsvereinbarungen bei bestehenden Rechtsverhältnissen getroffen, so geht diese den Erblasser treffende Unterwerfung unter ein Schiedsgericht nach § 1922 BGB auf seine Erben über.[38] Zu nennen sind insbesondere Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, in die nachfolgeberechtigte Erben kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge eintreten.[39]

[38] Schwab/Walter, Kap. 7 Rn 30.
[39] BGH NJW-RR 1991, 423 = MDR 1991, 737 = WM 1991, 384.

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