Rz. 44

Liegen mehrere Verstöße in zeitlicher und räumlicher Nähe zueinander, besteht i.d.R. Tateinheit. Es liegt dann nur eine einzige Tat i.S.d. § 19 OWiG vor, die auch nur einmal bepunktet wird (siehe § 11 Rdn 45). Der Verteidiger eines Betroffenen, der zwei nahe hintereinander liegende Ampeln bei Rotlicht überfahren hat, wird deshalb vernünftigerweise auf Tateinheit plädieren.

 

Rz. 45

Dies ist allerdings chancenlos, wenn die Ampelanlagen an verschiedenen Straßenkreuzungen stehen und demnach auch unterschiedliche Bereiche schützen. Dann nimmt die h.M. nämlich verschiedene, in Tatmehrheit begangene Verstöße selbst dann an, wenn sie auf der gleichen Fahrt und kurz hintereinander geschehen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 78; Thüringer OLG zfs 1999, 124; OLG Jena NZV 1999, 304).

 

Rz. 46

Zu Konkurrenzen im Allgemeinen vgl. Ausführungen unten (siehe § 25 Rdn 1 ff.).

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