Rz. 41

Die Polizei setzt zum Nachweis von Rotlichtverstößen des Öfteren auch Stoppuhren ein. Bei diesem Messverfahren soll nach überwiegender Auffassung (BayObLG DAR 1995, 299; OLG Düsseldorf DAR 2000, 579) zum Ausgleich aller Fehlerquellen (einschließlich der menschlichen Reaktionsverzögerung) ein Sicherheitsabzug von nur 0,3 Sekunden ausreichen, während das KG (NZV 2008, 587) zum Ausgleich etwaiger Gangunsicherheiten einen zusätzlichen Zuschlag von 0,3 Sekunden macht.

 

Rz. 42

 

Tipp

Die Messung mit einer Armbanduhr genügt dagegen i.d.R. den an den Nachweis eines qualifizierten Verstoßes zu stellenden Anforderungen nicht (OLG Hamm NZV 2001, 177), bzw. allenfalls dann, wenn zumindest 3 Sekunden Rotlichtzeit gemessen wurden (KG DAR 2004, 771).

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