Rz. 20

Der Gegenstandswert beläuft sich im erstinstanzlichen Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder in Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Wert der Hauptsache (§ 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG). Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur hinsichtlich eines Teils der Hauptsache beantragt, so ist dieser Wert maßgebend.

 

Rz. 21

In sonstigen Verfahren, die nicht auf Bewilligung oder deren Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerichtet sind, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Kosteninteresse und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23a Abs. 1, 2. Hs. RVG). Gemeint sind hiermit die Fälle des § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO. Wird also beispielsweise ein Aufhebungsverfahren eingeleitet, das sich auf die Gründe des § 124 Nr. 2 bis 5 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse.

 

Rz. 22

Festgesetzt wird der Gegenstandswert auf Antrag eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 RVG,[4] da in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

 

Beispiel 7: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei von der Klage Abstand.

Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG auf 5.000,00 EUR.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,26 EUR
Gesamt   421,26 EUR
 

Rz. 23

Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur hinsichtlich eines Teils der Hauptsache beantragt, so ist auch nur dieser Teilwert maßgebend.

 

Beispiel 8: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, Antrag nur für Teil der Hauptsache

In einem Verkehrsunfallprozess werden Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz verklagt. Der Haftpflichtversicherer beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Fahrer möchte Widerklage auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR erheben und beauftragt einen eigenen Anwalt, dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen, die jedoch abgelehnt wird.

Der Gegenstandswert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens berechnet sich nur nach dem Wert der angestrebten Widerklage und beträgt somit 2.000,00 EUR.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   166,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,34 EUR
Gesamt   221,34 EUR
 

Rz. 24

In sonstigen Verfahren, die nicht auf Bewilligung, Aufhebung oder Abänderung gerichtet sind, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Kosteninteresse und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (Anm. Abs. 1, 2. Hs. zu Nr. 3335 VV). Gemeint sind hiermit die Fälle der §§ 120a, 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO. Wird also beispielsweise ein Aufhebungsverfahren eingeleitet, das sich auf die Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse.

 

Beispiel 9: Isoliertes Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO

In einem Rechtsstreit war dem Mandanten für eine Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts A bewilligt worden. Die Klage wurde abgewiesen. Die von der Staatskasse gezahlten Anwaltskosten belaufen sich auf 1.032,33 EUR, die Gerichtskosten auf 798,00 EUR. Später wird ein Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO eingeleitet, in dem die bedürftige Partei nunmehr Rechtsanwalt B beauftragt.

Für Rechtsanwalt B handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren. Er erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Maßgebend ist jetzt gem. § 23a Abs. 1 2. Hs. RVG das Kosteninteresse. Das wiederum beläuft sich auf (1.032,33 EUR + 798,00 EUR =) 1.830,33 EUR, da die bedürftige Partei von diesem Betrag nach wie vor freigestellt bleiben will.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   166,00 EUR
  (Wert: 1.830,33 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,34 EUR
Gesamt   221,34 EUR
 

Rz. 25

 

Beispiel 10: Isoliertes Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO (I)

In einem Rechtsstreit war dem Mandanten Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung von 45,00 EUR bewilligt worden. Die gesamten von der Staatskasse übernommenen Kosten belaufen sich auf 2.400,00 EUR. Aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt der Anwalt eine Herabsetzung der Raten auf 15,00 EUR, nachdem bereits acht Raten (8 x 45,00 EUR = 360,00 EUR) gezahlt worden sind.

Maßgebend ist jetzt der Differenzbetrag der noch offenen Raten.[5] Wenn es bei 45,00 EUR bliebe, wären noch 40 × 45,00 EUR zu zahlen gewesen, also 1.800,00 EUR. Werden die Raten dagegen auf 15,00 EUR herabgesetzt, dann sind nur noch 40 × 15,00 EUR zu zahlen, also 600,00 EUR. Der Gegenstandswert beläuft ...

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