Rz. 19

Spezielle staatsvertragliche Zuständigkeitsbestimmungen

Gerichtsstand nach EuGVO

Eröffnung des (räumlich-persönlichen, intertemporalen und sachlichen) Anwendungsbereichs, Art. 1, 6, 66 EuGVO
Ausschließlicher Gerichtsstand, Art. 24 EuGVO
Rügelose Einlassung vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, Art. 26 EuGVO
Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts eines Mitgliedstaats, Art. 25 EuGVO
Besonderer Gerichtsstand in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrechtssachen, Art. 10 ff. EuGVO
Besonderer Gerichtsstand, z.B. für vertragliche und deliktische Ansprüche, Art. 7 ff. EuGVO
Allgemeiner Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz, Art. 4 EuGVO

Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO

Ausschließlicher Gerichtsstand, §§ 24, 29a, 32a, 32b ZPO
Rügelose Einlassung zur Hauptsache, § 39 ZPO
Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 Abs. 2 ZPO
Besonderer Gerichtsstand, §§ 20 ff. ZPO, z.B. gesellschaftsrechtliche Klagen (§ 22 ZPO), Erfüllungsort (§ 29 ZPO) oder Delikt (§ 32 ZPO)
Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12 ff. ZPO, insb. am Wohnort (§ 13 ZPO) oder am Sitz der beklagten Partei (§ 17 ZPO)

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