Rz. 56
Muster 23.10: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO
Muster 23.10: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO
An das
Oberlandesgericht _____
In Sachen
der A-AG _____
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: _____ Rechtsanwälte
gegen
die B-AG _____
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigter: _____ & Partner
Streitwert: 10 Mio. EUR
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir:
1. | den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Prof. Dr. X als Vorsitzenden und den Mitschiedsrichtern Dr. Y und Dr. Z vom _____ (Datum), durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10 Mio. EUR nebst 8 % Zinsen seit dem _____ (Datum) und Kosten in Höhe von _____ verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären; |
2. | der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
3. | den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Begründung
1. Die Parteien haben am _____ (Datum) einen Kaufvertrag über die Lieferung von fünf Druckmaschinen abgeschlossen. Der Kaufvertrag enthält eine Schiedsvereinbarung, nach der Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entschieden werden.
Beweis: Schiedsvereinbarung vom _____ (Datum)
– Anlage AS 1 –
2. Die gelieferten Druckmaschinen waren mit erheblichen Mängeln behaftet. Die Antragstellerin hat Schadensersatzansprüche vor dem vereinbarten Schiedsgericht in Zürich geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in Zürich den im Antrag näher bezeichneten Schiedsspruch erlassen.
Beweis: Schiedsspruch vom _____ (Datum), vorgelegt in beglaubigter Abschrift als
– Anlage AS 2 –
Der Schiedsspruch ist nach dem Schweizer Schiedsverfahrensrecht verbindlich und vollstreckbar.
3. Die Voraussetzungen des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das nach § 1061 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, sind erfüllt. Es liegen insbesondere keine Vollstreckungsversagungsgründe nach Art. V UNÜ vor. (weiter ausführen)
(Rechtsanwalt)
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