Rz. 52
Zudem können Gläubiger auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuGFVO)[142] Forderungen[143] bis 5.000 EUR vor dem zuständigen Gericht des Schuldners innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks) geltend machen.[144] In Deutschland ist das Klageverfahren nach der EuGFVO in den §§ 1097–1109 ZPO (Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung) geregelt.
Standardformulare für die Klage und die Klageerwiderung,[145] der grundsätzliche Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 5 EuGFVO) sowie vereinheitlichte Fristen sollen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bewirken. Sofern eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, hat das Gericht etwaige ihm zur Verfügung stehende Mittel der Kommunikationstechnologie zu nutzen und beispielsweise eine Videokonferenz abzuhalten (Art. 8 EuGFVO,[146] §§ 1100 f. ZPO). Urteile, die nach der EuGFVO erlassen werden (in Deutschland ohne Verkündung im Wege der Zustellung, § 1102 ZPO), sind EU-weit anzuerkennen und vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (vgl. § 1107 ZPO). Nach Art. 18 EuGFVO kann der Schuldner das Urteil im Ursprungsstaat nur dann überprüfen lassen, wenn bestimmte Verfahrensmindeststandards verletzt wurden. Die Überprüfungsgründe entsprechen den in Art. 20 Abs. 1 EuMahnVO und Art. 19 EuVTVO genannten Gründen. Auch die Vollstreckungsversagungsgründe des Art. 22 EuGFVO sind grundsätzlich mit denjenigen der Art. 22 EuMahnVO und Art. 21 EuVTVO identisch (vgl. § 1109 ZPO).
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