Rz. 52

Zudem können Gläubiger auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuGFVO)[142] Forderungen[143] bis 5.000 EUR vor dem zuständigen Gericht des Schuldners innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks) geltend machen.[144] In Deutschland ist das Klageverfahren nach der EuGFVO in den §§ 1097–1109 ZPO (Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung) geregelt.

Standardformulare für die Klage und die Klageerwiderung,[145] der grundsätzliche Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 5 EuGFVO) sowie vereinheitlichte Fristen sollen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bewirken. Sofern eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, hat das Gericht etwaige ihm zur Verfügung stehende Mittel der Kommunikationstechnologie zu nutzen und beispielsweise eine Videokonferenz abzuhalten (Art. 8 EuGFVO,[146] §§ 1100 f. ZPO). Urteile, die nach der EuGFVO erlassen werden (in Deutschland ohne Verkündung im Wege der Zustellung, § 1102 ZPO), sind EU-weit anzuerkennen und vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (vgl. § 1107 ZPO). Nach Art. 18 EuGFVO kann der Schuldner das Urteil im Ursprungsstaat nur dann überprüfen lassen, wenn bestimmte Verfahrensmindeststandards verletzt wurden. Die Überprüfungsgründe entsprechen den in Art. 20 Abs. 1 EuMahnVO und Art. 19 EuVTVO genannten Gründen. Auch die Vollstreckungsversagungsgründe des Art. 22 EuGFVO sind grundsätzlich mit denjenigen der Art. 22 EuMahnVO und Art. 21 EuVTVO identisch (vgl. § 1109 ZPO).

[142] ABl L 199, 1. Siehe hierzu u.a. die Kommentierung Rauscher/Varga, EuZPR/EuIPR, EG-BagatellVO.
[143] Mitunter wird vertreten, die EuGFVO erfasse auch andere Ansprüche als Geldforderungen, vgl. Einhaus, RIW 2018, 631, 632.
[144] Der ursprünglich in Art. 2 Abs. 1 EuGFVO vorgesehene Höchstbetrag von 2.000 EUR wurde durch die VO (EU) 2015/2421 (ABl 2015 L 341, 1, Erwägungsgründe abgedr. bei Jayme/Hausmann, Nr. 186 (Anhang)) mit Wirkung zum 14.7.2017 auf 5.000 EUR angehoben. Weitere Änderungen betreffen vor allem Verfahrenserleichterungen.
[145] Das Klagformblatt kann über das Europäische Justizportal abgerufen und online ausgefüllt, als Entwurf gespeichert und hochgeladen werden: https://e-justice.europa.eu. Die Verwendung des in Anhang I vorgegebenen Klagformblatts A ist nach Art. 4 Abs. 1 EuGFVO obligatorisch.
[146] Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung nach Art. 8 EuGFVO hat mit Wirkung zum 14.7.2017 durch die VO (EU) 2015/2421 (ABl 2015 L 341, 1, Erwägungsgründe abgedr. bei Jayme/Hausmann, Nr. 186 (Anhang)) detaillierte Änderungen erfahren.

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