aa) Rechtsgrundlagen

 

Rz. 49

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) erleichtert die grenzüberschreitende Vollstreckung von unbestrittenen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen.[135] Als Europäischer Vollstreckungstitel können alle gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden in Zivil- und Handelssachen bestätigt werden, soweit darin Forderungen tituliert werden, deren Bestehen der Schuldner entweder ausdrücklich anerkannt oder deren gerichtlicher Geltendmachung er nicht widersprochen hat (Art. 3 EuVTVO). Damit können die wichtigsten Titel wie Anerkenntnisurteil, Vergleich, Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil und öffentliche Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel (EuVT) bestätigt werden. Die Bestätigung als EuVT wird durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf einem Standardformblatt erteilt (Art. 9 Abs. 1 EuVTVO), sofern die in Art. 6 EuVTVO genannten Voraussetzungen (insb. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat, Beachtung bestimmter Zuständigkeitsregeln der EuGVO) erfüllt sind. Das Bestätigungsverfahren ist in Deutschland in den §§ 10791081 ZPO geregelt.

Ein als EuVT bestätigter Titel ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks) im Vollstreckungsstaat wie ein inländischer Titel vollstreckbar, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung oder Klauselerteilung bedarf (Art. 5 EuVTVO).[136] Der Schuldner kann die Entscheidung nur dann im Ursprungsstaat überprüfen lassen, wenn bestimmte Verfahrensstandards nicht eingehalten wurden (Art. 12 ff. EuVTVO). Darüber hinaus kann die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat dann verweigert werden, wenn bereits eine entgegenstehende Entscheidung über den identischen Streitgegenstand zwischen den Parteien vorliegt (Art. 21 Abs. 1 EuVTVO). Das Vollstreckungsverfahren nach der EuVTVO ist in Deutschland in den §§ 10821086 ZPO geregelt.

[135] Dazu etwa Giebel, IPRax 2011, 529; siehe auch die Kommentierungen bei Rauscher/Pabst, EuZPR/EuIPR, EG-VollstrTitelVO; Thomas/Putzo/Hüßtege, EuVTVO; die EuVTVO wird mittlerweile teilweise als überflüssig angesehen, vgl. etwa Baumert, RIW 2018, 555, 558.
[136] Selbst ein Verstoß gegen den ordre public stellt dabei keinen Vollstreckungsversagungsgrund dar, BGH 24.4.2014 – VII ZB 28/13, WM 2014, 1045.

bb) Muster: Antrag auf Bestätigung eines Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO i.V.m. §§ 1079 ff. ZPO

 

Rz. 50

Muster 23.9: Antrag auf Bestätigung eines Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO i.V.m. §§ 1079 ff. ZPO

 

Muster 23.9: Antrag auf Bestätigung eines Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO i.V.m. §§ 1079 ff. ZPO

An das Landgericht _____

_____

Az.: _____ (des Erkenntnisverfahrens)

In Sachen

A-GmbH _____

– Urteilsgläubigerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte _____

gegen

B-GmbH _____

– Urteilsschuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

beantragen wir,

 
  das Urteil vom _____ als Europäischen Vollstreckungstitel gem. Art. 6 EuVTVO zu bestätigen.

Begründung

Die Urteilschuldnerin ist durch Anerkenntnisurteil vom _____ zur Zahlung von 12.000 EUR für die Lieferung von Edelstahl-Steckbolzen verurteilt worden, welche die Urteilschuldnerin von der Urteilsgläubigerin in Salzburg gekauft hat. Das Urteil ist in Deutschland vollstreckbar.

Das Urteil ist im Gerichtsstand des Beklagtensitzes nach Art. 4, 63 EuGVO ergangen.

Ich bitte um Übersendung der Bestätigung.

(Rechtsanwalt)

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