Rz. 16

Die erweiterte Fassung empfiehlt sich, wenn sich die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht endgültig auf ein Gericht festlegen möchten. So kann es in bestimmten Fällen, etwa im Hinblick auf künftige Vollstreckungsmaßnahmen, sinnvoll sein, den Vertragspartner vor dessen Heimatgerichten zu verklagen, um im Erfolgsfall das Urteil direkt im Urteilsstaat vollstrecken zu können.

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