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Vorrang vor den Zuständigkeitsregeln der deutschen ZPO (und nach Maßgabe des Art. 71 EuGVO auch vor der EuGVO) hat stets das völkervertraglich vereinbarte Zuständigkeitsrecht. Spezielle Zuständigkeitsregelungen existieren insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Transport- und Schifffahrtsrechts.[45] Zu den praktisch bedeutsamen Staatsverträgen zählen u.a. das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)[46] und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).[47]
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