Rz. 21
Gem. § 55 Abs. 1 ArbGG entscheidet der Vorsitzende allein
1. | bei Zurücknahme der Klage; |
2. | bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; |
3. | bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; |
4. | bei Säumnis einer Partei; |
4a. | über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; |
5. | bei Säumnis beider Parteien; |
6. | über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; |
7. | über die örtliche Zuständigkeit; |
8. | über die Aussetzung des Verfahrens; |
9. | wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; |
10. | bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierfür beantragt; |
11. | im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung. |
Rz. 22
Gem. § 55 Abs. 2 ArbGG kann der Vorsitzende in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2.
Rz. 23
Der Vorsitzende hat in allen Fällen des § 55 Abs. 1 ArbGG ein Alleinentscheidungsrecht, unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht. Die Aufzählung in § 55 Abs. 1 ArbGG ist abschließend.
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