Rz. 21

Gem. § 55 Abs. 1 ArbGG entscheidet der Vorsitzende allein

1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4. bei Säumnis einer Partei;
4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5. bei Säumnis beider Parteien;
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7. über die örtliche Zuständigkeit;
8. über die Aussetzung des Verfahrens;
9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierfür beantragt;
11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
 

Rz. 22

Gem. § 55 Abs. 2 ArbGG kann der Vorsitzende in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 23

Der Vorsitzende hat in allen Fällen des § 55 Abs. 1 ArbGG ein Alleinentscheidungsrecht, unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht. Die Aufzählung in § 55 Abs. 1 ArbGG ist abschließend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge