Rz. 19

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Bei der Frage, ob § 2048 S. 3 BGB anzuwenden ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf den Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich dem Inhalt des Testaments, beruht. Die Entscheidung der Frage, ob das Gericht eine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der begehrten Verurteilung auf der Grundlage eines Teilungsplanes hat, beruht auf der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH.[16]

[16] Die Entscheidung weist weitere zivilprozessuale Besonderheiten auf, auf deren Darstellung verzichtet wird, da sie nicht in Zusammenhang mit den Besonderheiten der Testamentsvollstreckung stehen.

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