Rz. 17

Angesichts der vorzunehmenden Neuberechnung und der Ergänzung um weitere (Zins-)Vermögenswerte ist für die Anwendung des § 139 BGB kein Raum. Der Testamentsvollstrecker ist daher gehalten, einen neuen Auseinandersetzungsplan zu erstellen. Im Fall der Testamentsvollstreckung können sich die Miterben nicht durch Vereinbarung auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker Bewirkung verlangen. Dabei ist die Aufstellung eines Teilungsplans durch den Testamentsvollstrecker vorgeschrieben und nur dann entbehrlich, wenn Einigkeit zwischen allen Beteiligten besteht. Ist der Testamentsvollstrecker aber demnach gehalten, einen neuen Teilungsplan aufzustellen, so muss ihm dazu im laufenden Rechtsstreit nicht Gelegenheit gegeben werden.

 

Rz. 18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 4.3.1992.[13] In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um eine einzelne Position im Rahmen der Erbauseinandersetzung, nämlich um die Frage, mit welchem Wert ein einzelnes Grundstück bei der Auseinandersetzung anzusetzen ist. Vorliegend ist Grundlage der Klage jedoch der gesamte Teilungsplan. Dazu hat der BGH[14] entschieden, dass das Gericht nicht in einem einzigen Auseinandersetzungsprozess alle Streitigkeiten zu erledigen hat. Ein derartiger prozessrechtlicher Zwang zur Häufung sämtlicher auftauchender – unter Umständen zahlreicher – Streitkomplexe der Erbauseinandersetzung, wie hier, in einem einzigen Rechtsstreit ließe befürchten, dass die Zahl umfangreicher, schwer übersichtlicher und daher langwieriger Erbrechtsprozesse zunähme und damit das Recht der Miterben auf "jederzeitige" Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB gefährden oder vereiteln würde. Demgemäß kommt vorliegend auch die Umdeutung in eine Feststellungsklage nicht in Betracht. Die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan ist nur begründet, wenn dieser Plan den gesetzlichen Teilungsregeln gegebenenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Parteivereinbarungen über Einzelpunkte entspricht. Der Richter hat keine Gestaltungsfreiheit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; er ist darauf beschränkt, dem Klageantrag stattzugeben oder die Klage abzuweisen. Er darf den Beklagten nicht zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von dem Teilungsplan abweicht, den der Kläger seinem Klageantrag zugrunde gelegt hat.[15]

[15] BGH, Urt. v. 13.4.1988 – IVb ZR 48/87 zu einer Gesamtgutauseinandersetzung einer Gütergemeinschaft unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 24.1.1962 – V ZR 6/61, zum rechtsähnlichen Fall der Erbteilungsklage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge