Rz. 14

Hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie in der Schweiz ist der Teilungsplan unrichtig. Es kann dahinstehen, ob das Gutachten ein Gefälligkeitsgutachten war. Die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Umrechnung des Schweizerischen Vermögens zum Stichtag der Aufstellung des Planes entspricht schon vom Ansatz her nicht den rechtlichen Vorgaben des § 2048 BGB. Bei dem "Vermächtnis" des Schweizer Ferienhauses handelt es sich sachlich nicht um ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, sondern um eine Teilungsanordnung der Erblasserin nach § 2048 S. 1 BGB. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn die Zuteilung einzelner Gegenstände unter voller wertmäßiger Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll. Genau dies war in der Ausgleichsklausel des Testaments vorgesehen. Für die Wertermittlung ist, soweit es die Zahlung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit einer Teilungsanordnung betrifft, der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Durchführung der Teilungsanordnung verlangt werden kann. Ines war aufgrund einer ihr von der Erblasserin erteilten Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt, den Grundbesitz mit Eintritt des Erbfalls auf sich zu übertragen. Dann aber ist für die Ermittlung des Verkehrswerts des Schweizer Grundstücks auf den am Todestag der Erblasserin gültigen Wechselkurs abzustellen. Nach diesem Kurs beläuft sich der Wert des Grundstücks aber auf einen geringeren Wert, mithin auf eine um 25 TEUR unter dem im Teilungsplan ausgewiesenen Betrag liegende Summe.

 

Rz. 15

Des Weiteren sind in dem Teilungsplan die Zinsen auf Wertpapiere und Sparguthaben nicht zutreffend berechnet. Im Teilungsplan vom 9.9.2019 ist unter dem Stichwort "Zinsgutschriften" eine Summe von 6.229,43 EUR ausgewiesen. Dieser Betrag findet sich aber bereits in der vorläufigen Abrechnung vom 18.12.2018. Folglich können Zinsgutschriften nach diesem Zeitraum nicht erfasst sein. Hinzu kommt, dass Wertpapiere und Sparkonten mit einem Wert zum Stichtag des 6.6.2017 ausgewiesen sind. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei den aufgeführten Zinsgutschriften um solche nur bis zum 6.6.2017 handelt.

 

Rz. 16

Ob der Teilungsplan auch hinsichtlich der Höhe der darin eingestellten Friedhofskosten und der weiteren Einwendungen unrichtig ist, kann dahinstehen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht bereits jetzt fest, dass der für verbindlich erklärte Auseinandersetzungsplan an Mängeln jedenfalls insofern leidet, als der Testamentsvollstrecker teilweise falsche Wechselkurse bei der Umrechnung von Schweizer Franken in EUR zugrunde gelegt und Zinsgutschriften nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin hat somit den danach verbleibenden, gemäß § 2047 Abs. 1 BGB auf die Miterben zu verteilenden Überschuss teilweise unzutreffend ermittelt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften hat zur Folge, dass der Teilungsplan als Grundlage der vorzunehmenden Auseinandersetzung unwirksam ist.[12]

[12] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 50.

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