Rz. 13

Mangels besonderer Anordnung der Erblasserin hat der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan daher im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erstellen. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen vornehmen.[9] Vielmehr hat er sich bei der Aufstellung des Teilungsplans an den Erblasseranordnungen und -vorstellungen zu orientieren; im Übrigen ist er an die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung für die Miterben gebunden.[10] Ein davon nicht gedeckter Teilungsplan ist unwirksam und bindet weder die Erben noch den Testamentsvollstrecker.[11]

[10] LG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 17 I 249/18.
[11] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 50.

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