aa) Auseinandersetzung nach billigem Ermessen?

 

Rz. 11

Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung nach seinem billigen Ermessen vorzunehmen, muss seitens des Erblassers aber unmissverständlich und eindeutig erteilt worden sein, sie kann nicht einfach vermutet werden. Dem Testament der Erblasserin vom 30.7.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass der Testamentsvollstrecker in der Verteilung des Nachlasses weitgehend frei sein sollte. Für dessen Belieben bei der Abweichung von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln findet sich in dem Testament kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird darin allein auf die Aufgabe der Auseinandersetzung unter den Erben verwiesen und darauf, dass der Testamentsvollstrecker in dem gesetzlich zulässigen Umfang von Beschränkungen, auch solchen aus § 181 BGB, befreit sei. Mit dieser Befreiung ist ersichtlich nicht gemeint, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers erfolgen solle. Vielmehr geht es hier lediglich um die Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Amtsausübung vornimmt, vgl. §§ 181, 2203 ff. BGB.

 

Rz. 12

Bei der Testierung der Erblasserin, die Erben sollten im Streitfall dem Votum des Testamentsvollstreckers folgen, handelt es sich nicht um eine verbindliche Weisung. Zudem betraf die Bitte der Erblasserin lediglich die Verteilung von Nachlassgegenständen, nicht aber die Befugnis der Testamentsvollstreckerin, nach billigem Ermessen über die Einbeziehung und Bewertung von Nachlassaktiva und -passiva zu befinden.

[8] LG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 17 O 249/18.

bb) Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften

 

Rz. 13

Mangels besonderer Anordnung der Erblasserin hat der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan daher im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erstellen. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen vornehmen.[9] Vielmehr hat er sich bei der Aufstellung des Teilungsplans an den Erblasseranordnungen und -vorstellungen zu orientieren; im Übrigen ist er an die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung für die Miterben gebunden.[10] Ein davon nicht gedeckter Teilungsplan ist unwirksam und bindet weder die Erben noch den Testamentsvollstrecker.[11]

[10] LG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 17 I 249/18.
[11] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 50.

cc) Unrichtige Anwendung der gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln

 

Rz. 14

Hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie in der Schweiz ist der Teilungsplan unrichtig. Es kann dahinstehen, ob das Gutachten ein Gefälligkeitsgutachten war. Die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Umrechnung des Schweizerischen Vermögens zum Stichtag der Aufstellung des Planes entspricht schon vom Ansatz her nicht den rechtlichen Vorgaben des § 2048 BGB. Bei dem "Vermächtnis" des Schweizer Ferienhauses handelt es sich sachlich nicht um ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, sondern um eine Teilungsanordnung der Erblasserin nach § 2048 S. 1 BGB. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn die Zuteilung einzelner Gegenstände unter voller wertmäßiger Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll. Genau dies war in der Ausgleichsklausel des Testaments vorgesehen. Für die Wertermittlung ist, soweit es die Zahlung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit einer Teilungsanordnung betrifft, der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Durchführung der Teilungsanordnung verlangt werden kann. Ines war aufgrund einer ihr von der Erblasserin erteilten Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt, den Grundbesitz mit Eintritt des Erbfalls auf sich zu übertragen. Dann aber ist für die Ermittlung des Verkehrswerts des Schweizer Grundstücks auf den am Todestag der Erblasserin gültigen Wechselkurs abzustellen. Nach diesem Kurs beläuft sich der Wert des Grundstücks aber auf einen geringeren Wert, mithin auf eine um 25 TEUR unter dem im Teilungsplan ausgewiesenen Betrag liegende Summe.

 

Rz. 15

Des Weiteren sind in dem Teilungsplan die Zinsen auf Wertpapiere und Sparguthaben nicht zutreffend berechnet. Im Teilungsplan vom 9.9.2019 ist unter dem Stichwort "Zinsgutschriften" eine Summe von 6.229,43 EUR ausgewiesen. Dieser Betrag findet sich aber bereits in der vorläufigen Abrechnung vom 18.12.2018. Folglich können Zinsgutschriften nach diesem Zeitraum nicht erfasst sein. Hinzu kommt, dass Wertpapiere und Sparkonten mit einem Wert zum Stichtag des 6.6.2017 ausgewiesen sind. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei den aufgeführten Zinsgutschriften um solche nur bis zum 6.6.2017 handelt.

 

Rz. 16

Ob der Teilungsplan auch hinsichtlich der Höhe der darin eingestellten Friedhofskosten und der weiteren Einwendungen unrichtig ist, kann ...

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