Rz. 5

Das Gericht wird der Klage stattgeben, wenn Sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit der Klage

 

Rz. 6

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, § 27 ZPO, § 71 GVG.

II. Begründetheit der Klage

1. Anspruchsgrundlage Teilungsplan

 

Rz. 7

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Testamentsvollstreckers ist der von ihm am 9.9.2019 aufgestellte Teilungsplan. Der gemäß § 2204 Abs. 2 BGB aufzustellende Auseinandersetzungsplan stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber dar, wie er bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vorgehen werde. Er hat den rechtlichen Charakter eines einseitig feststellenden Rechtsgeschäfts des Testamentsvollstreckers, das an die Stelle eines Auseinandersetzungsvertrages der Miterben tritt und daher grundsätzlich sowohl den Testamentsvollstrecker als auch die Erben bindet. Der Testamentsvollstrecker kann einen einmal in Kraft getretenen Auseinandersetzungsplan darum nicht mehr einseitig rückgängig machen.[3] Dabei wird der Teilungsplan verbindlich, sobald der Testamentsvollstrecker endgültig erklärt, dass die Auseinandersetzung schlechthin nach jenem Plan erfolgen soll.[4]

 

Rz. 8

Vorliegend hat der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan vom 9.9.2019 mit Schriftsatz vom 14.10.2019 für verbindlich erklärt. Zwar hat der Testamentsvollstrecker danach (auf Hinweis des Gerichts) den Auseinandersetzungsplan nochmals abgeändert, indem er einen zu Lasten der Ines verbuchten Betrag von 6.800 EUR gestrichen hat. Dies geschah aber zu Recht. Der Testamentsvollstrecker kann einen von ihm für unwirksam erachteten Auseinandersetzungsplan aus eigenem Antrieb aufheben.[5] Dass der Testamentsvollstrecker alsdann keinen neuen Teilungsplan vorgelegt hat, ist unschädlich. Angesichts der einfachen, im gerichtlichen Verfahren festgehaltenen Berechnungsmethode war Ines imstande, die vorgenommenen Korrekturen anhand des ursprünglichen Teilungsplans vom 9.9.2019 eigenständig nachzuvollziehen. Jener Auseinandersetzungsplan ist daher in Verbindung mit den nachträglichen Abänderungen als neuer, für verbindlich erklärter Teilungsplan des Testamentsvollstreckers anzusehen.

[4] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 46.
[5] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 50.

2. Formelle Mängel des Teilungsplans

 

Rz. 9

Ob der Teilungsplan formelle Mängel enthält, hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen, weil nach seiner Auffassung der Plan jedenfalls wegen inhaltlicher Mängel unwirksam ist.

3. Inhaltliche Mängel des Teilungsplans

a) Keine Beschränkung auf Vorgehen im Wege der selbstständigen Feststellungsklage

 

Rz. 10

Sofern der Erbe auf eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans[6] oder auf anderweitige Auseinandersetzung verwiesen wird, betrifft dies den Fall, dass der Testamentsvollstrecker trotz Widerspruchs eines Miterben gegen den Teilungsplan die Auseinandersetzung – wegen des Vorhandenseins eines Überschusses – vornimmt.[7] Hier steht dem Testamentsvollstrecker jedoch mangels Vereinnahmung des von der Beklagten verlangten Betrags noch keine hinreichende Masse zur Verteilung an die Miterben zur Verfügung, so dass er die Umsetzung des Teilungsplans noch nicht in Angriff genommen hat. Vielmehr stellt das vorliegende Klageverfahren den ersten Schritt zur Planumsetzung dar. Demgemäß kann Ines die Zahlung der begehrten Summe nicht abverlangt werden, wenn der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Dann aber ist es ihr, auch aus prozessökonomischen Gründen, nicht verwehrt, die ansonsten zur Einstellung einer vom Testamentsvollstrecker begonnenen Auseinandersetzung im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Einwände schon im vorgelagerten Rechtsstreit auf Durchführung des Teilungsplans zu erheben.

[6] Ein Erbe, der im Wege einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker erstellten Teilungsplans geltend macht, ist nicht verpflichtet, den Testamentsvollstrecker gemeinsam mit den Miterben zu verklagen. Es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.1.1994 – 1 U 92/93.
[7] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 49.

b) Feststellung der für die Auseinandersetzung anzuwendenden Regeln

aa) Auseinandersetzung nach billigem Ermessen?

 

Rz. 11

Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung nach seinem billigen Ermessen vorzunehmen, muss seitens des Erblassers aber unmissverständlich und eindeutig erteilt worden sein, sie kann nicht einfach vermutet werden. Dem Testament der Erblasserin vom 30.7.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass der Testamentsvollstrecker in der Verteilung des Nachlasses weitgehend frei sein sollte. Für dessen Belieben bei der Abweichung von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln findet sich in dem Testament kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird darin allein auf die Aufgabe der Auseinandersetzung unter den Erben verwiesen und darauf, dass der Testamentsvollstrecker in dem gesetzlich zulässigen Umfang von Beschränkungen, auch solchen aus § 181 BGB, b...

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