Rz. 11

Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung nach seinem billigen Ermessen vorzunehmen, muss seitens des Erblassers aber unmissverständlich und eindeutig erteilt worden sein, sie kann nicht einfach vermutet werden. Dem Testament der Erblasserin vom 30.7.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass der Testamentsvollstrecker in der Verteilung des Nachlasses weitgehend frei sein sollte. Für dessen Belieben bei der Abweichung von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln findet sich in dem Testament kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird darin allein auf die Aufgabe der Auseinandersetzung unter den Erben verwiesen und darauf, dass der Testamentsvollstrecker in dem gesetzlich zulässigen Umfang von Beschränkungen, auch solchen aus § 181 BGB, befreit sei. Mit dieser Befreiung ist ersichtlich nicht gemeint, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers erfolgen solle. Vielmehr geht es hier lediglich um die Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Amtsausübung vornimmt, vgl. §§ 181, 2203 ff. BGB.

 

Rz. 12

Bei der Testierung der Erblasserin, die Erben sollten im Streitfall dem Votum des Testamentsvollstreckers folgen, handelt es sich nicht um eine verbindliche Weisung. Zudem betraf die Bitte der Erblasserin lediglich die Verteilung von Nachlassgegenständen, nicht aber die Befugnis der Testamentsvollstreckerin, nach billigem Ermessen über die Einbeziehung und Bewertung von Nachlassaktiva und -passiva zu befinden.

[8] LG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 17 O 249/18.

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