Rz. 10

Sofern der Erbe auf eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans[6] oder auf anderweitige Auseinandersetzung verwiesen wird, betrifft dies den Fall, dass der Testamentsvollstrecker trotz Widerspruchs eines Miterben gegen den Teilungsplan die Auseinandersetzung – wegen des Vorhandenseins eines Überschusses – vornimmt.[7] Hier steht dem Testamentsvollstrecker jedoch mangels Vereinnahmung des von der Beklagten verlangten Betrags noch keine hinreichende Masse zur Verteilung an die Miterben zur Verfügung, so dass er die Umsetzung des Teilungsplans noch nicht in Angriff genommen hat. Vielmehr stellt das vorliegende Klageverfahren den ersten Schritt zur Planumsetzung dar. Demgemäß kann Ines die Zahlung der begehrten Summe nicht abverlangt werden, wenn der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Dann aber ist es ihr, auch aus prozessökonomischen Gründen, nicht verwehrt, die ansonsten zur Einstellung einer vom Testamentsvollstrecker begonnenen Auseinandersetzung im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Einwände schon im vorgelagerten Rechtsstreit auf Durchführung des Teilungsplans zu erheben.

[6] Ein Erbe, der im Wege einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker erstellten Teilungsplans geltend macht, ist nicht verpflichtet, den Testamentsvollstrecker gemeinsam mit den Miterben zu verklagen. Es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.1.1994 – 1 U 92/93.
[7] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 49.

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