a) Keine Beschränkung auf Vorgehen im Wege der selbstständigen Feststellungsklage
Rz. 10
Sofern der Erbe auf eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans[6] oder auf anderweitige Auseinandersetzung verwiesen wird, betrifft dies den Fall, dass der Testamentsvollstrecker trotz Widerspruchs eines Miterben gegen den Teilungsplan die Auseinandersetzung – wegen des Vorhandenseins eines Überschusses – vornimmt.[7] Hier steht dem Testamentsvollstrecker jedoch mangels Vereinnahmung des von der Beklagten verlangten Betrags noch keine hinreichende Masse zur Verteilung an die Miterben zur Verfügung, so dass er die Umsetzung des Teilungsplans noch nicht in Angriff genommen hat. Vielmehr stellt das vorliegende Klageverfahren den ersten Schritt zur Planumsetzung dar. Demgemäß kann Ines die Zahlung der begehrten Summe nicht abverlangt werden, wenn der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Dann aber ist es ihr, auch aus prozessökonomischen Gründen, nicht verwehrt, die ansonsten zur Einstellung einer vom Testamentsvollstrecker begonnenen Auseinandersetzung im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Einwände schon im vorgelagerten Rechtsstreit auf Durchführung des Teilungsplans zu erheben.
b) Feststellung der für die Auseinandersetzung anzuwendenden Regeln
aa) Auseinandersetzung nach billigem Ermessen?
Rz. 11
Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung nach seinem billigen Ermessen vorzunehmen, muss seitens des Erblassers aber unmissverständlich und eindeutig erteilt worden sein, sie kann nicht einfach vermutet werden. Dem Testament der Erblasserin vom 30.7.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass der Testamentsvollstrecker in der Verteilung des Nachlasses weitgehend frei sein sollte. Für dessen Belieben bei der Abweichung von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln findet sich in dem Testament kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird darin allein auf die Aufgabe der Auseinandersetzung unter den Erben verwiesen und darauf, dass der Testamentsvollstrecker in dem gesetzlich zulässigen Umfang von Beschränkungen, auch solchen aus § 181 BGB, befreit sei. Mit dieser Befreiung ist ersichtlich nicht gemeint, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers erfolgen solle. Vielmehr geht es hier lediglich um die Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Amtsausübung vornimmt, vgl. §§ 181, 2203 ff. BGB.
Rz. 12
Bei der Testierung der Erblasserin, die Erben sollten im Streitfall dem Votum des Testamentsvollstreckers folgen, handelt es sich nicht um eine verbindliche Weisung. Zudem betraf die Bitte der Erblasserin lediglich die Verteilung von Nachlassgegenständen, nicht aber die Befugnis der Testamentsvollstreckerin, nach billigem Ermessen über die Einbeziehung und Bewertung von Nachlassaktiva und -passiva zu befinden.
bb) Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
Rz. 13
Mangels besonderer Anordnung der Erblasserin hat der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan daher im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erstellen. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen vornehmen.[9] Vielmehr hat er sich bei der Aufstellung des Teilungsplans an den Erblasseranordnungen und -vorstellungen zu orientieren; im Übrigen ist er an die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung für die Miterben gebunden.[10] Ein davon nicht gedeckter Teilungsplan ist unwirksam und bindet weder die Erben noch den Testamentsvollstrecker.[11]
cc) Unrichtige Anwendung der gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln
Rz. 14
Hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie in der Schweiz ist der Teilungsplan unrichtig. Es kann dahinstehen, ob das Gutachten ein Gefälligkeitsgutachten war. Die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Umrechnung des Schweizerischen Vermögens zum Stichtag der Aufstellung des Planes entspricht schon vom Ansatz her nicht den rechtlichen Vorgaben des § 2048 BGB. Bei dem "Vermächtnis" des Schweizer Ferienhauses handelt es sich sachlich nicht um ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, sondern um eine Teilungsanordnung der Erblasserin nach § 2048 S. 1 BGB. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn die Zuteilung einzelner Gegenstände unter voller wertmäßiger Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll. Genau dies war in der A...
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