Rz. 7

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Testamentsvollstreckers ist der von ihm am 9.9.2019 aufgestellte Teilungsplan. Der gemäß § 2204 Abs. 2 BGB aufzustellende Auseinandersetzungsplan stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber dar, wie er bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vorgehen werde. Er hat den rechtlichen Charakter eines einseitig feststellenden Rechtsgeschäfts des Testamentsvollstreckers, das an die Stelle eines Auseinandersetzungsvertrages der Miterben tritt und daher grundsätzlich sowohl den Testamentsvollstrecker als auch die Erben bindet. Der Testamentsvollstrecker kann einen einmal in Kraft getretenen Auseinandersetzungsplan darum nicht mehr einseitig rückgängig machen.[3] Dabei wird der Teilungsplan verbindlich, sobald der Testamentsvollstrecker endgültig erklärt, dass die Auseinandersetzung schlechthin nach jenem Plan erfolgen soll.[4]

 

Rz. 8

Vorliegend hat der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan vom 9.9.2019 mit Schriftsatz vom 14.10.2019 für verbindlich erklärt. Zwar hat der Testamentsvollstrecker danach (auf Hinweis des Gerichts) den Auseinandersetzungsplan nochmals abgeändert, indem er einen zu Lasten der Ines verbuchten Betrag von 6.800 EUR gestrichen hat. Dies geschah aber zu Recht. Der Testamentsvollstrecker kann einen von ihm für unwirksam erachteten Auseinandersetzungsplan aus eigenem Antrieb aufheben.[5] Dass der Testamentsvollstrecker alsdann keinen neuen Teilungsplan vorgelegt hat, ist unschädlich. Angesichts der einfachen, im gerichtlichen Verfahren festgehaltenen Berechnungsmethode war Ines imstande, die vorgenommenen Korrekturen anhand des ursprünglichen Teilungsplans vom 9.9.2019 eigenständig nachzuvollziehen. Jener Auseinandersetzungsplan ist daher in Verbindung mit den nachträglichen Abänderungen als neuer, für verbindlich erklärter Teilungsplan des Testamentsvollstreckers anzusehen.

[4] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 46.
[5] Staudinger/Dutta, 2021, § 2204 Rn 50.

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