Rz. 78

Bei der Drittschuldnerklage ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Erkenntnisverfahren. Allerdings muss nach der Pfändung von Arbeitseinkommen im Wege der Zwangsvollstreckung eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenfestsetzung beachtet werden.

 

Rz. 79

Erhebt ein Gläubiger nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Drittschuldnerklage, so ist für den geltend gemachten Zahlungsanspruch das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall werden im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten nach § 12a ArbGG gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei muss ihre Kosten selbst tragen. Der pfändende Gläubiger kann die ihm entstandenen Kosten dann allerdings gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO geltend machen und festsetzen lassen.[114]

 

Rz. 80

Hat der Arbeitgeber als Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben und stellt sich im laufenden Prozess heraus, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht, so kann der Gläubiger als Kläger seinen Klageantrag dahin gehend ändern, dass der Drittschuldner als Beklagter für die Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO zu leisten hat,[115] ansonsten Klageabweisung unter Auferlegung der Kosten erfolgt. Hierzu zählen dann auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten des Drittschuldnerprozesses.

 

Rz. 81

Nach der Rechtsprechung des BAG[116] kann der Gläubiger diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptanspruch gegen den Drittschuldner beitreiben oder sich diese auch nach § 788 Abs. 2, § 103 ff. ZPO gegen diesen festsetzen lassen.[117] Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger von vornherein durch den schweigenden Drittschuldner in einen aussichtslosen Prozess getrieben wird, den dieser niemals begonnen hätte, wäre die Auskunft rechtzeitig erteilt worden.

[114] LG Münster RPfleger 2004, 172; LG Leipzig JurBüro 2003, 662; AG Ludwigslust VersR 2009, 521.
[115] BGHZ 79, 275; LAG Baden-Württemberg JurBüro 1994, 135; Zöller/Stöber, § 840 Rn 14 m.w.N.
[116] NJW 1990 2643 = BAGE 65, 139; ebenso LG Köln JurBüro 2003, 160.
[117] LG Oldenburg Rpfleger 1991, 218 m.w.N. m. Anm. Hintzen; OLG Karlsruhe MDR 1994, 95; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 271; OLG Hamm InVo 1997, 339; a.A. OLG Bamberg JurBüro 1994, 612; OLG München MDR 1990, 931; OLG Schleswig JurBüro 1992, 500.

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