Rz. 135

Ist die Kostenfestsetzung nach dem Abschluss der ersten Instanz erfolgt, die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aber im Rechtsmittelverfahren geändert worden, muss auch die Kostenhöheentscheidung wieder geändert werden. Man spricht in diesem Fall von der Rückfestsetzung. In der Praxis kommt ihr durchaus eine große Bedeutung zu.

 

Rz. 136

 

Hinweis

Auf die häufig vom Gegner und Kostenschuldner geäußerte Bitte, die Kostenfestsetzung zurückzustellen, weil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, muss sich die erstattungsberechtigte Partei nicht einlassen. Vielmehr sollte schon zur Minderung des späteren Insolvenz- und Beitreibungsrisikos des Gegners die Kostenfestsetzung konsequent verfolgt werden.

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