Rz. 68

War für die bisher erlaubte Tätigkeit der Inkassounternehmen in der Zwangsvollstreckung die Frage nach der Höhe und dem Verfahren die Kostenerstattung für die Inkassounternehmen lange streitig, hat schon Art. IX Abs. 2, Abs. 1 S. 3 KostÄndG für Klarheit gesorgt. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift galt zunächst das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Diese Vorschrift galt nach allgemeinem Verständnis des Art. IX Abs. 2 KostÄndG allerdings nicht für Inkassounternehmen.[102]

 

Rz. 69

Es entspricht demgegenüber einhelliger Rechtsprechung,[103] dass der Gläubiger vom Schuldner die Kosten eines Inkassounternehmens für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann, wenn die Inkassokosten die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sonst erforderlich geworden wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können die Inkassokosten damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt und nach § 788 Abs. 2 ZPO auch festgesetzt werden, jedenfalls, soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten gespart wurden.[104] Das ist für vor dem 1.7.2008 entstandene Inkassokosten weiter relevant.

 

Rz. 70

Seit dem 1.7.2008 ist durch Art. 20 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes Art. IX KostÄndG in § 4 Abs. 4 S. 1 EGRDG aufgegangen. Danach sind die notwendigen Kosten für die Vertretung eines Gläubigers durch eine Person, die Inkassodienstleistungen in der Zwangsvollstreckung erbringt, d.h. eine nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierte Person, nach § 788 ZPO erstattungsfähig. Eine Einschränkung in den Absätzen des § 788 ZPO wird nicht vorgenommen, sodass auch die gerichtliche Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 104 ff. ZPO von den Inkassounternehmen betrieben werden kann.

 

Rz. 71

Auch hier kommt es für die Höhe wieder nicht zu einer unmittelbaren Anwendung des RVG. Vielmehr können Rechtsanwälte wie Inkassounternehmen die staatlichen Vollstreckungsorgane nur in gleicher Weise durch Anträge steuern. In der Zwangsvollstreckung im engeren Sinne unterscheiden sich die Tätigkeiten von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen grundsätzlich nicht, insbesondere da die Informationsbeschaffung im Allgemeinen mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist, kann das Inkassounternehmen nicht mehr verlangen, als ein Rechtsanwalt erhalten würde.

[102] Seitz, Inkassohandbuch, 3. Aufl., Rn 846.
[103] AG Villingen-Schwenningen v. 15.8.2006 – 4 M 3413/06 = JurBüro 2007, 90; LG Bremen v. 12.12.2001 – 2 T 804/01; LG Hamburg v. 15.1.1990 – 13 T 51/89; AG Duisburg v. 2.6.1998 – 24 M 820/98.
[104] AG Villingen-Schwenningen JurBüro 2007, 90.

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