Rz. 174

Im Regelfall ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG auch maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren. In einigen Fällen weist die Regelung des § 32 Abs. 1 RVG aber auch Lücken auf, sodass es einer selbstständigen Wertfestsetzung bedarf. Dies ist der Fall, wenn

das Verfahren gebührenfrei ist oder die Gerichtsgebühren sich nicht nach dem Wert richten,
die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmen.
 

Rz. 175

Hier ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG eine selbstständige gerichtliche Wertfestsetzung zur Berechnung der Anwaltsgebühren, wenn es sich um anwaltliche Gebühren in einem Gerichtsverfahren handelt, die sich entweder nicht nach dem Gerichtskostenstreitwert richten oder bei dem es an einem solchen Streitwert fehlt. Bei Einwendungen gegen die Wertfestsetzung können die Antragsberechtigten befristete Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG einlegen, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den anwaltlichen Gebühren nach dem festgesetzten und den anwaltlichen Gebühren nach dem mit der Beschwerde erstrebten Wert. Beschwerdeberechtigt sind im Hinblick auf eine Erhöhung des Streitwertes der Anwalt, bei beantragter Herabsetzung des Streitwertes der Auftraggeber, der erstattungspflichtige Gegner und schließlich auch die Staatskasse, soweit der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Die Beschwerde, für die kein Anwaltszwang besteht, § 33 Abs. 7 RVG i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO muss binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege, § 130a ZPO, beim Ausgangsgericht eingelegt werden, § 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 RVG.

Eine Einlegung beim Beschwerdegericht ist nach § 33 Abs. 7 RVG nicht möglich. Der Anwalt trägt daher das Risiko, dass die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dem zuständigen Gericht übermittelt wird.

 

Rz. 176

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG). Die weitere Beschwerde vor dem OLG ist auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt (§§ 546, 547 ZPO).

 

Rz. 177

Der Prozessbevollmächtigte erhält für das Festsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG. Handelt es sich bei dem Festsetzungsverfahren um eine Einzeltätigkeit im Auftrag des Mandanten, entsteht die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VVRVG. Im Beschwerdeverfahren des Mandanten erhält der ihn vertretende Anwalt die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VVRVG; Gleiches gilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der Gebühren durch den Gegner ist in jedem Fall ausgeschlossen, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG.

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