Rz. 62

Streitig ist, wann durch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben eine Vollstreckungsgebühr entsteht. Teilweise wird vertreten, dass dies erst dann der Fall ist, wenn im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Titels, vorliegen.[94] Eine vorherige Zahlungsaufforderung führt demnach bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen auch nicht zu einer Erstattungsfähigkeit durch den Schuldner.

 

Rz. 63

Der BGH hat sich aber für einen anderen Weg entschieden. Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist – abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO – danach bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.[95]

Die Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt stellt sich gegenüber der Durchführung der Zwangsvollstreckung als das schonendere Mittel dar. Alternativ könnte der Gläubiger den Titel verbunden mit einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, zustellen, § 750 ZPO, was in jedem Fall die Vollstreckungsgebühr auslösen würde.

[94] LAG Hamm MDR 1994, 202.
[95] BGH NJW-RR 2003, 1581; so schon zuvor: OLG Saarbrücken, 6.11.1981 – 5 W 159/81; KG Berlin, 18.6.1982 – 1 W 1967/82; OLG Köln, 10.3.1986 – 17 W 619/85 und OLG Frankfurt, 28.1.1988 – 14 W 2/88; a.A. OLG Düsseldorf, 27.11.1980 – 10 W 88/80; OLG Bremen, 30.11.1983 – 2 W 65/83 und OLG München, 22.2.1989 – 11 W 3166/88.

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