Rz. 159

Die Kostengrundentscheidung des Gerichts ist nur in Ausnahmefällen (z.B. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO) isoliert anfechtbar, ansonsten im Regelfall nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache. Werden in dem folgenden Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) Gebühren oder Auslagen nicht oder nicht vollständig anerkannt, kann dies angefochten werden. Der statthafte Rechtsbehelf bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und zwar:

die sofortige Beschwerde, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO),
die befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), über die bei unterbliebener Abhilfe des Rechtspflegers der Instanzrichter abschließend entscheidet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich aus der Differenz zwischen den zugebilligten und den mit der Beschwerde erstrebten Gebühren und Auslagen.

 

Rz. 160

 

Beispiel

A klagt gegen B Miete in Höhe von 10.000 EUR ein. Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen A und B im Verhältnis 65 % zu 35 % aufgeteilt. Die von A beantragte Festsetzung von Reisekosten seines Anwalts in Höhe von 250 EUR wird zurückgewiesen.

Da A gegen B nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 65 % hat, kann hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Reisekosten des Anwalts) sein Erstattungsanspruch maximal 162,50 EUR (65 % von 250 EUR) höher ausfallen. Damit hat der Beschwerdegegenstand einen Wert von 162,50 EUR und es ist nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft.

 

Rz. 161

Hat der Rechtspfleger des AG die Kosten festgesetzt, entscheidet über die sofortige Beschwerde das LG; bei einer Festsetzung durch den Rechtspfleger des Landgerichts entscheidet das OLG. Die Partei kann sofortige Beschwerde einlegen, wenn und soweit ihr Antrag (teilweise) zurückgewiesen wurde. Dem Anwalt steht dagegen i.d.R. ein eigenes Beschwerderecht nicht zu. Über die sofortige Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung des Rechtspflegers am AG entscheidet dagegen der Richter am AG bzw. bei der Festsetzung durch den Rechtspfleger beim AG der entsprechende Einzelrichter oder die Kammer.

 

Rz. 162

Ist der Anwalt im Wege von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und hat er im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt (vgl. § 126 Abs. 1 ZPO), so steht ihm ausnahmsweise ein eigenes Beschwerderecht zu. Er muss die Beschwerde dann aber auch ausdrücklich im eigenen Namen (und nicht für die Partei) einlegen.[221]

 

Rz. 163

Einzulegen ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Beschwerdegericht oder beim Ausgangsgericht (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) und zwar schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO); Gleiches gilt für die befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Partei muss sich im Beschwerdeverfahren auch dann nicht anwaltlich vertreten lassen, wenn das Verfahren vor dem OLG durchgeführt wird, da im ersten Rechtszug – Kostenfestsetzungsverfahren vor dem LG – kein Anwaltszwang besteht (vgl. § 13 RPflG, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

Rz. 164

Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht ab (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung hat er sich hinreichend mit dem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergeht nach Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, im Regelfall ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO). Statt einer eigenen ersetzenden Entscheidung kann das Beschwerdegericht sie auch nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Erstgericht übertragen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bei Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 ZPO). Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Kammer oder der Senat entschieden hat, nicht aber, wenn die Beschwerdeentscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.

 

Rz. 165

Im Kostenfestsetzungsverfahren fällt für den Prozessbevollmächtigten keine besondere Vergütung an, § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG. Handelt es sich bei dem Festsetzungsverfahren hingegen um eine Einzeltätigkeit, entsteht die Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nr. 3403 VV. Im Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren des Mandanten erhält der Anwalt die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV, im Rechtsbeschwerdeverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV jeweils aus dem Wert des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens.

[221] Muster Rdn 181.

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