Rz. 130
Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe die gegen ihn titulierte Verpflichtung bereits hinlänglich erfüllt, also die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Zu unterscheiden ist, ob der Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft des dort getroffenen Zwangsmittelbeschlusses erhoben wird. Während des Verfahrens nach § 888 ZPO ist der Einwand unmittelbar zu berücksichtigen.[151] Später kann der Erfüllungseinwand nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden.[152]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen