Rz. 130

Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe die gegen ihn titulierte Verpflichtung bereits hinlänglich erfüllt, also die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Zu unterscheiden ist, ob der Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft des dort getroffenen Zwangsmittelbeschlusses erhoben wird. Während des Verfahrens nach § 888 ZPO ist der Einwand unmittelbar zu berücksichtigen.[151] Später kann der Erfüllungseinwand nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden.[152]

[151] BGH NJW-RR 2013, 1336; OLG Köln BeckRS 2016, 17412; für Fälle, in denen eine Erfüllung unstreitig oder liquide – z.B. durch die Verfahrensakte – beweisbar ist, OLG Brandenburg BeckRS 2011, 16785; BayObLG NJW-RR 2002, 1381.
[152] BeckOK-ZPO/Stürner, § 888 ZPO Rn 19.

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