Rz. 200

Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe zudem jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht bloß bei Verwaltungsvollstreckungen, sondern für alle Testamentsvollstreckungen, die länger als ein Jahr andauern.[230] Auf Verlangen des Erben schuldet der Testamentsvollstrecker die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst allen üblichen Belegen i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB.[231] Einzelne Miterben können Rechnungslegung nur an alle Miterben verlangen.

 

Rz. 201

Auch über das Ende der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker nach Aufforderung zur Rechenschaftslegung verpflichtet.[232] Wurde die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, ist der Erbe berechtigt, nach §§ 2218 Abs. 2, 259 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung zu verlangen. Wurde nur ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt, wird dieser den Anspruch gegen den bisherigen Amtsinhaber geltend machen.[233]

 

Rz. 202

Der Anspruch auf Rechnungslegung kann eingeklagt werden. Eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen.

[230] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 320.
[231] BayObLG ZEV 1998, 348 = FamRZ 1998, 987.
[232] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 322.
[233] BGH NJW 1972, 1660; OLG Köln BeckRS 2009, 86768.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge