Rz. 200
Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe zudem jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht bloß bei Verwaltungsvollstreckungen, sondern für alle Testamentsvollstreckungen, die länger als ein Jahr andauern.[230] Auf Verlangen des Erben schuldet der Testamentsvollstrecker die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst allen üblichen Belegen i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB.[231] Einzelne Miterben können Rechnungslegung nur an alle Miterben verlangen.
Rz. 201
Auch über das Ende der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker nach Aufforderung zur Rechenschaftslegung verpflichtet.[232] Wurde die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, ist der Erbe berechtigt, nach §§ 2218 Abs. 2, 259 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung zu verlangen. Wurde nur ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt, wird dieser den Anspruch gegen den bisherigen Amtsinhaber geltend machen.[233]
Rz. 202
Der Anspruch auf Rechnungslegung kann eingeklagt werden. Eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen.
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