Rz. 34

Befindet sich eine Urkunde im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der gegnerischen Partei, kann Beweis durch Stellung eines Vorlegungsantrags angeboten werden (§§ 421 ff. BGB). Das weitere Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 424 ff. BGB.

 

Rz. 35

Voraussetzung ist das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Vorlage der Beweisurkunde. Dieser ist gegeben, wenn der Beweisführer Auskunft, Rechnungslegung oder Herausgabe der Urkunde verlangen kann (z.B. § 675 BGB, Herausgabepflicht bei Geschäftsbesorgung; §§ 667, 681 BGB, Herausgabepflicht des Geschäftsführers). Denkbar ist auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch (z.B. §§ 142, 423 ZPO; § 235 FamFG) des Beweisführers.

 

Rz. 36

Im Erbrechtsprozess kann die Urkunde z.B. ein Schriftstück sein, das Testamentsqualität hat und bisher nicht abgeliefert wurde. Dann kann die Ablieferung aber über das Nachlassgericht ohnehin erzwungen werden (§ 2259 BGB, §§ 35, 358 FamFG). Zu denken ist daneben bspw. an folgende Unterlagen mit Urkundsqualität:

Schuldschein
Quittung über eine lebzeitige Zuwendung
privatschriftlicher Vertrag über eine lebzeitige Zuwendung
Schriftstück über den Erlass einer Verbindlichkeit (§ 397 BGB), z.B. einer Darlehensschuld
Abschrift eines notariellen Ehevertrages (z.B. bei Begründung der Gütergemeinschaft).

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