Rz. 27
Erben eines betreuten Erblassers haben nach dessen Tod gegen den Betreuer einen Anspruch auf Rechnungslegung (§§ 1908i, 1892 BGB). Diese Verpflichtung kann der Betreuer dadurch erfüllen, indem er Bezug nimmt auf den Vorgaben der §§ 1908i, 1840 BGB genügende Jahresabrechnungen und diese den Erben in Kopie überlässt.[40]
Rz. 28
Eine Pflicht zur Schlussrechnung trifft auch befreite Betreuer. Dies gilt selbst dann, wenn eine Verpflichtung zur Fertigung und Vorlage von Jahresrechnungen gar nicht bestand. Auch in diesen Fällen muss der privilegierte Betreuer nach dem Erbfall auf Anforderung eine Gesamtabrechnung mit allen Belegen vorlegen.[41]
Rz. 29
Wurde die Betreuervergütung nicht vom Betreuten selbst, sondern von der Staatskasse verauslagt, kann das Betreuungsgericht nach dem Erbfall ein Regressverfahren einleiten. Im Rahmen dessen kann der Erbe gleichermaßen verpflichtet werden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 168 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen