Rz. 27

Erben eines betreuten Erblassers haben nach dessen Tod gegen den Betreuer einen Anspruch auf Rechnungslegung (§§ 1908i, 1892 BGB). Diese Verpflichtung kann der Betreuer dadurch erfüllen, indem er Bezug nimmt auf den Vorgaben der §§ 1908i, 1840 BGB genügende Jahresabrechnungen und diese den Erben in Kopie überlässt.[40]

 

Rz. 28

Eine Pflicht zur Schlussrechnung trifft auch befreite Betreuer. Dies gilt selbst dann, wenn eine Verpflichtung zur Fertigung und Vorlage von Jahresrechnungen gar nicht bestand. Auch in diesen Fällen muss der privilegierte Betreuer nach dem Erbfall auf Anforderung eine Gesamtabrechnung mit allen Belegen vorlegen.[41]

 

Rz. 29

Wurde die Betreuervergütung nicht vom Betreuten selbst, sondern von der Staatskasse verauslagt, kann das Betreuungsgericht nach dem Erbfall ein Regressverfahren einleiten. Im Rahmen dessen kann der Erbe gleichermaßen verpflichtet werden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 168 Abs. 3 S. 2 FamFG).

[40] Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, Rn 501.
[41] Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, Rn 503, der zu Recht darauf hinweist, dass der befreite Betreuer damit faktisch i.d.R. schlechter steht als der nichtbefreite Betreuer, der diese Arbeit sukzessive bereits erledigt hat.

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