Rz. 142

Auskunftsansprüche können grundsätzlich über folgende lebzeitige Zuwendungen bestehen:

Ausstattungen (§§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB)
Zuschüsse zum Einkommen (§ 2050 Abs. 2 BGB)
Aufwendungen für die Berufsausbildung (§ 2050 Abs. 2 BGB)
andere Zuwendungen, vor allem Schenkungen (§ 2050 Abs. 3 BGB).
 

Rz. 143

Es ist jedoch nicht über jede Zuwendung des Erblassers Auskunft zu erteilen, sondern nur über solche, die der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen können. Der Zweck der Norm verlangt es, dass sämtliche Zuwendungen angegeben werden, die zumindest möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[159] Die Prüfung soll gerade nicht von der subjektiven Einschätzung des Auskunftsschuldners abhängen.[160]

 

Rz. 144

Nach h.M. ist insoweit – noch auf der Grundlage zweier RG-Entscheidungen[161] – eine gegenständlich unbeschränkte Aufklärung geschuldet.[162] Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Auskunft nahezu unbegrenzt geschuldet. Nur eine Ausforschung bis zur frühesten Kindheit wird abgelehnt.[163] Dies vorangestellt ist offenzulegen, wann dem Abkömmling oder einem Rechtsvorgänger was mit welchen Anordnungen zugewandt wurde.[164]

 

Rz. 145

Alle Angaben zum Wert sind auf der Grundlage von § 242 BGB zu machen, vor allem über wertbildende Faktoren eines zugewendeten Gegenstands.[165] Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage eines (Sachverständigen-)Wertgutachtens besteht nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.[166] Die Kosten für ein Gutachten müsste der hieran interessierte Auskunftsgläubiger selbst tragen.[167]

[159] RGZ 73, 372, 377.
[160] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 5.
[161] RGZ 58, 88, 91, 93; 73, 372, 378.
[162] Sarres, Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Rn 432, spricht sich für eine sachliche Beschränkung auf "diejenigen Positionen (…) [aus], die wirtschaftlich von Bedeutung und nicht durch persönliche Umstände belastet sind".
[163] RGZ 73, 372, 378.
[164] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 6.
[165] OLG Hamm FamRZ 1983, 1279; MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 6; zweifelnd Cornelius, ZEV 2005, 286, 289.
[166] OLG Hamm FamRZ 1983, 1279.
[167] Damrau/Tanck/Bothe, § 2057 BGB Rn 5; MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 6.

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