Rz. 87

Der Zuständigkeitsstreitwert ist für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts maßgeblich und richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO.

 

Rz. 88

Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt in der Regel 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für den Beklagten bringen wird.[110] Der Wert der Rechnungslegung beläuft sich auf den Wert des eigenen Aufwands, den der Kläger sich hierdurch zu sparen hofft.[111] Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist maßgeblich, welche weitergehende Information der Kläger sich hieraus verspricht.[112] Der Hauptleistungsanspruch wird festgesetzt nach der Erwartung des Klägers. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vorstellung bei Einleitung des Verfahrens bzw. nach Auskunftserteilung.[113]

 

Rz. 89

Sind mehrere Ansprüche Gegenstand eines einzigen Verfahrens, werden die jeweiligen Werte addiert, § 5 ZPO. Nach h.M. gilt für Stufenklagen nichts anderes.[114]

[110] BGH NJW 1986, 1493; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Auskunft" m.w.N.
[111] Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Rechnungslegung".
[112] Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Eidesstattliche Versicherung"; BGH FamRZ 1987, 39.
[113] OLG Celle FamRZ 2008, 2137 = BeckRS 2009, 08617.
[114] OLG Brandenburg MDR 2002, 536; Schneider, ErbR 2008, 221; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Stufenklage" und § 5 Rn 7 m.w.N. zum Streitstand.

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