Rz. 87
Der Zuständigkeitsstreitwert ist für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts maßgeblich und richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO.
Rz. 88
Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt in der Regel 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für den Beklagten bringen wird.[110] Der Wert der Rechnungslegung beläuft sich auf den Wert des eigenen Aufwands, den der Kläger sich hierdurch zu sparen hofft.[111] Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist maßgeblich, welche weitergehende Information der Kläger sich hieraus verspricht.[112] Der Hauptleistungsanspruch wird festgesetzt nach der Erwartung des Klägers. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vorstellung bei Einleitung des Verfahrens bzw. nach Auskunftserteilung.[113]
Rz. 89
Sind mehrere Ansprüche Gegenstand eines einzigen Verfahrens, werden die jeweiligen Werte addiert, § 5 ZPO. Nach h.M. gilt für Stufenklagen nichts anderes.[114]
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