Rz. 23

In der Praxis häufig anzutreffen ist die Situation, dass ein Mitglied eines Unternehmensbeirats auch als Berater für das Unternehmen tätig ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob im Einzelnen den Berater besondere Pflichten treffen. Die Frage, ob die Gesellschaft, die mit einem Berater, der auch Mitglied des Beirats ist, einen Beratungsvertrag abschließt, bedarf dabei einer besonderen Betrachtung.

 

Rz. 24

In § 114 Abs. 1 AktG ist für Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich geregelt, dass Verträge zwischen ihnen und der Aktiengesellschaft der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedürfen. In einer sehr weitreichenden Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart für das Aktienrecht bestätigt, dass ein an einen Aufsichtsrat gewährtes Honorar, dass er für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Gesellschaft erhalten hatte, vollständig zurückbezahlt werden musste, nachdem die Gesellschaft in den Konkurs gegangen war und der Konkursverwalter festgestellt hatte, dass nicht für jedes Tätigwerden des Rechtsanwaltes klar abgrenzbar war, was Gegenstand der Tätigkeit war und ob dies nicht durch das Aufsichtsratsmandat abgedeckt gewesen war.[32] Im Kern geht es darum zu verhindern, dass Tätigkeiten, die durch das Aufsichtsratsmandat abgedeckt sind, nicht zusätzlich als Berater in Rechnung gestellt werden können.

 

Rz. 25

Leicht ist die Abgrenzung immer dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die per se nicht durch das Aufsichtsratsmandat abgedeckt sind, wie die Prozessführung oder die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid. Vorherrschend in der Praxis ist aber die Beratung des Vorstandes durch einen Berater in Vertragsfragen oder steuerrechtlichen Fragen, was rasch zu Abgrenzungsfragen führen kann. Deshalb ist es empfehlenswert, im Lichte des § 114 AktG die jeweiligen Verträge die von einem Berater mit einer Gesellschaft für die er auch als Aufsichtsrat tätig ist, durch den Aufsichtsrat genehmigen zu lassen.[33] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der h.M empfiehlt es sich für das Beiratsmitglied, welches auch als Berater für die Gesellschaft, bei der es berufen ist, tätig werden möchte, diesen Beratungsvertrag durch den Beirat in Analogie zu § 114 AktG genehmigen zu lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies auch für die Sozietät entsprechend gilt, der das Beiratsmitglied angehört.[34]

[32] LG Stuttgart BB 1998, 1549 ff.
[33] Wissmann/Ost, BB 1998, 1957 ff.
[34] Wissmann/Ost, BB 1998, 1959 ff.

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