Rz. 19

Es gibt keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Fähigkeit, Beirat eines Unternehmens zu sein, weder wird ein bestimmtes Alter, eine berufliche Ausbildung noch ein Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft gefordert. Der Beirat eines Unternehmens kann also allein nach den Kriterien berufen werden, wie dies die Gesellschafter verbindlich festlegen. Sicherlich ist dabei auf eine ausgewogene Mischung aus Fachkompetenz, unternehmerischem Erfolg, aber auch Alter und Berufsangehörigkeit zu achten. Der Beirat als Gremium älterer Herren oder Damen, die einzig damit befasst sind, dynamische Veränderungsprozesse in einem Unternehmen zu verhindern, ist dabei so wenig dienlich wie ein Beirat, der zu stark in die Geschäftsführung einwirkt und Veränderungsprozesse lenkt, die eigentlich Aufgabe der Geschäftsleitung wären. Gerade auch die Besetzung des Beirates mit Personen, die insbesondere auch durch ihre beruflichen Voraussetzungen im Unternehmen Innovationen unterstützen können, ist empfehlenswert. Grundsätzlich ist abzuwägen, ob die Berater, die sowieso schon für das Unternehmen tätig sind, auch noch im Beirat aktiv sein sollten oder ob dadurch nicht auch Interessenkollisionen entstehen können. Zwar findet § 36 GmbHG auf den freiwillig eingerichteten Beirat keine Anwendung, jedoch sollte grundsätzlich für ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern Sorge getragen werden, gerade in Familienunternehmen.[26] Ein Beirat sollte stets für die aktuellen Unternehmensführung eine Unterstützung sein und kein Hindernis für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens darstellen.[27]

 

Rz. 20

Die Frage der Besetzung eines Beirats hängt entscheidend auch davon ab, aus welchen Gründen ein Beirat berufen werden soll. Entsprechend sollte ein Beirat mit Personen ausgestaltet sein. Auch eine Anpassung der Besetzung eines Beirats sollte vertraglich geregelt sein, um auf Veränderungen im Unternehmen, auf der Ebene der Gesellschafter wie der Geschäftsleitung entsprechend reagieren zu können. Die Anzahl der Beiratsmitglieder beträgt in der Regel zwischen 3 bis 5. Größere Beiräte sind in der Praxis eher selten anzutreffen und aus Gründen der Effizienz auch nicht empfehlenswert.[28]

[26] Müller-Bonanni/Forst, Frauenquoten in Führungspositionen der GmbH, GmbHR 2015, 621.
[27] Bollacher, DStrR 2019, 2321.
[28] Hinterhuber/Minrath, BB 1991, 1205.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge