Rz. 59

Ablehnungen wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit sind auch weiterhin möglich. Der Versicherer kann weiterhin zwischen dem Schiedsgutachterverfahren oder dem Stichentscheidverfahren wählen. Änderungen gegenüber den ARB 2010 haben sich nicht ergeben.

 

Rz. 60

Die örtliche Zuständigkeit (Nr. 5 ARB 2012) ist unverändert geblieben. Neu ist, dass neben dem Steuer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz auch der neue Opfer-Rechtsschutz nur vor deutschen Gerichten gilt. Ansonsten haben sich hier keine Veränderungen ergeben.

 

Rz. 61

Nicht verändert hat sich die Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren weiter nach 3 Jahren. Es gelten die Vorschriften des BGB (Nr. 8.1 ARB 2012).

 

Rz. 62

Die gerichtlichen Zuständigkeiten bei Klagen des Versicherungsnehmers (Nr. 9.2 ARB 2012) und bei Klagen der Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer (Nr. 9.3 ARB 2012) sind unverändert geblieben.

 

Rz. 63

Darauf hinzuweisen ist, dass den ARB 2012 ein Stichwortverzeichnis beigegeben wurde. Inwieweit dies an die Versicherungsnehmer weitergegeben wird, ist zur Zeit nicht absehbar. Dies gilt auch für die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Rechtsschutzversicherer die ARB 2012 einführen bzw. ihre hauseigenen Versicherungen den ARB 2012 anpassen.

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