Rz. 27

Der Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Nr. 2.2.11 ARB 2012) wurde neu formuliert.

Zitat

2.2.11 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten.

 

Rz. 28

Immer dann, wenn der Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus tätig wird, z.B. einen Schriftsatz oder eine Klageschrift verfasst, werden keine Kosten, auch nicht anteilige Kosten für die erste Beratung, übernommen. Der bisher in § 2k ARB 2010 gegebene Hinweis, dass Beratungs-Rechtsschutz nur dann gegeben ist, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammen fällt, war für den Versicherer im Regelfall kaum verständlich und führte zu vielen Streitigkeiten. Man kann von einem Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er sich im anwaltlichen Gebührenrecht auskennt.

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