Rz. 8

Die ARB 2000 sahen in § 1 vor, dass der Rechtsschutzversicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers "sorgt". Die ARB 2010 sahen in § 1 vor:

Zitat

Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderliche Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).

In den ARB 2012 lautet es nun wie folgt:

Zitat

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.

 

Rz. 9

Hier besteht nur eine sprachliche Änderung gegenüber der ARB 2010, keine sachliche.

Diese Regelung in Nr. 1 ARB 2012 entspricht der Bestimmung in § 125 VVG. Im Regelfall versuchen die Rechtsschutzversicherer auch weiterhin zu "sorgen", indem sie versuchen Ihre Versicherungsnehmer zu Ihren Vertrauensanwälten zu leiten, mit denen sie Gebührenvereinbarungen haben. Als Vorteil für den Versicherungsnehmer, wenn er einen empfohlenen Rechtsanwalt beauftragt, wird vielfach der Selbstbehalt gestrichen.[2]

Unter Nr. 2 ARB 2012 ("Welchen Rechtsschutz haben Sie?") ist unter 2.1 ARB 2012 ("Wer/Was ist versichert?") ein Ausschlusstatbestand normiert.

[2] Siehe dazu OLG Bamberg Urt. v. 20.6.2012 – 3 U 236/11, zfs 2012, 640; Vorinstanz LG Bamberg Urt. v. 8.11.2011 – 1 O 336/10, VersR 2011/1515 ff. mit Anm. Armbrüster; van Bühren, Die ARB 2012 – ein Danaer-Geschenk, BRAK Mitteilungen 2013/255 ff.

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