I. Zeitliche Ausschlüsse

 

Rz. 42

Die Risikoausschlüsse, in § 3 ARB 2010 normiert, finden sich in den ARB 2012 in Nr. 3 unter der Überschrift: "Was ist nicht versichert?". Unterschieden werden zeitliche und inhaltliche Ausschlüsse."

 

Rz. 43

Bestehen geblieben ist die 3 monatige Wartefrist (Nr. 3.1.1 ARB 2012). Änderungen gibt es gegenüber den ARB 2010 nicht. Weiterhin besteht die Wartefrist nicht in folgenden Leistungsarten:

Schadenersatz- Rechtsschutz (2.2.1 ARB 2012)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (2.2.8 ARB 2012)
Straf-Rechtsschutz (2.2.9 ARB 2012)
Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz (2.2.10 ARB 2012)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (2.2.11 ARB 2012)
Opfer-Rechtsschutz (2.2.12 ARB 2012)
im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen über fabrikneue Kraftfahrzeuge.
 

Rz. 44

Es bleibt dabei, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages erfolgt ist (z.B. Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Erhalt einer Mahnung).

Ansonsten haben sich im Bereich der zeitlichen Ausschlüsse gegenüber den ARB 2010 keine Veränderungen ergeben.

II. Inhaltliche Ausschlüsse

 

Rz. 45

Gänzlich ausgeschlossen ist das Kapitalanlagerisiko (Nr. 3.2.8 ARB 2012).

Zitat

3.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

Ausgenommen hiervon sind:

Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen,
  sowie … (Aufzählung von bestimmten Kapitalanlagen möglich)
 

Rz. 46

Der neue Kapitalanlageausschluss soll gegenüber der Bestimmung des § 3 Abs. 2f ARB 2010 transparenter und damit für den Versicherungsnehmer verständlicher sein. Hier wäre es sinnvoll gewesen, wenn der Begriff Kapitalanlagen mit Beispielen verdeutlicht worden wäre. An vielen anderen Stellen ist dies geschehen.

 

Rz. 47

Die übrigen Risikoausschlüsse des § 3 ARB 2010 sind im Wesentlichen übernommen worden. Wobei einzelne Ausschlusstatbestände durch gute Beispiele erläutert worden sind. Unverändert geblieben ist der bedeutendste Ausschluss, das Baurisiko (§ 3 Abs. 1d ARB 2010).

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