Rz. 33

Die Begründung des Antrags und die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung können auch noch nach dem Antrag nachgeholt werden, soweit dies innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) geschieht. Es reicht also aus, dass der Antrag nebst Begründung und Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung am Ende der Antragsfrist vorliegen.[73] Nach Ablauf der Frist vorgetragene Gründe und bezeichnete Mittel der Glaubhaftmachung sind nicht mehr zu berücksichtigen.[74] Innerhalb der Antragsfrist vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung können indessen nach Fristablauf noch ergänzt oder substantiiert werden, insbesondere dann, wenn das Gericht um entsprechenden Vortrag im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO gebeten hat.[75]

 

Rz. 34

Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung, die nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dem Arbeitsgericht vorgetragen sind, können auch nicht mehr in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben werden. Dies gilt nicht für bloße Ergänzungen und Substantiierungen von bereits innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Gründen und Mitteln der Glaubhaftmachung.[76]

 

Rz. 35

Die Mittel der Glaubhaftmachung müssen im Antrag nur angegeben werden, sie müssen also dem Antrag nicht beigefügt werden. Die Glaubhaftmachung ist an die zweiwöchige Antragsfrist nicht gebunden. Sie kann bis zur Entscheidung beigebracht werden.[77]

[73] LAG Frankfurt/M. v. 8.11.1991, LAGE § 5 KSchG Nr. 54; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 71; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 83.
[74] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 72; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 83; LAG Baden-Württemberg v. 11.4.1988, NZA 1989, 153.
[75] LAG Nürnberg v. 6.11.1995, LAGE § 5 KSchG Nr. 71; LAG Baden-Württemberg v. 11.4.1988, NZA 1989, 153; LAG Rheinland-Pfalz v. 28.5.1997, NZA 1998, 55 f.; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 72; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 84.
[76] LAG Bremen v. 17.2.1988, DB 1988, 814; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 73; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 84.
[77] LAG Köln v. 6.9.1996, LAGE § 5 KSchG Nr. 80; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 75; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 91.

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