Rz. 44

Im Rahmen der Begründetheit des Antrags ist nur zu prüfen, ob die zur Begründung der nachträglichen Zulassung vorgetragenen Tatsachen die nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen und ob ausreichende Glaubhaftmachung vorliegt.

 

Rz. 45

Die erleichterte Beweisführung im Verfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die – etwa verspätete – Klageerhebung verschuldet ist.

 

Rz. 46

Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage werden im Zulassungsverfahren nicht geprüft. Nicht zu prüfen sind auch sämtliche Einwendungen des Arbeitgebers gegen die materielle Berechtigung der Kündigung.

 

Rz. 47

§ 294 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass nur solche Mittel der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung sofort zur Verfügung stehen, ist wegen der obligatorischen mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden.[92]

 

Rz. 48

Erscheint der Kläger nicht zum Verhandlungstermin (Gütetermin oder Kammertermin), ist auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigungsschutzklage durch Versäumnisurteil im Ganzen abzuweisen,[93] es sei denn, das Gericht hatte eine Beschränkung der Entscheidung auf den Antrag nach § 5 KSchG angekündigt.[94] Legt der Arbeitnehmer rechtzeitig gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, ist dann über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu entscheiden.[95] Erscheint der beklagte Arbeitgeber nicht, so darf ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Versäumnisurteil nur dann ergehen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage für rechtzeitig und die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung für gegeben hält.[96] Im angeordneten Vorabverfahren hat die Kammer über die Frage der nachträglichen Klagezulassung vorab zu entscheiden.

[92] Roloff, NZA 2009, 761.
[93] Reinecke, NZA 1985, 243; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[94] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[95] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[96] So zutreffend KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 137.

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