Rz. 14

Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die Klagefrist hinzuweisen.[23] Hält der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage ab, ist die Kündigungsschutzklage zuzulassen.[24] Allerdings rechtfertigt der im Kündigungsschreiben erklärte Vorbehalt, die Kündigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zurückzunehmen, nicht die nachträgliche Klagezulassung.[25] Kündigt der Arbeitgeber unter einem falschen Briefkopf, kann die Kündigungsschutzklage jedenfalls dann nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat und auf dem Gelände der auf dem Briefkopf angegebenen Firma arbeitet.[26] Anders ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungsschutzklage lediglich falsch bezeichnet ist und über die Identität der beklagten Partei kein Streit besteht. In diesen Fällen kommt eine Rubrumsberichtigung in Betracht.[27]

[23] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 16. Es erscheint denkbar, dass die Rechtsprechung im Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG, die Drei-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen des § 7 KSchG in die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aufzunehmen, einen Grund für eine nachträgliche Zulassung einer verfristeten Kündigungsschutzklage erblicken wird.
[24] LAG Köln v. 9.10.2000, ARST 2001 164; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 21 m.w.N.
[25] LAG Köln v. 26.11.1999, LAGE § 5 KSchG Nr. 97.
[26] KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 44 m.w. Bsp. aus der Rspr.

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