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Der Arbeitnehmer kann mit der Klageerhebung bis zum letzten Augenblick warten. Dann trägt er aber auch das Risiko, dass eine rechtzeitige Klageerhebung nicht mehr gelingt.[17] Die nachträgliche Zulassung der Klage ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwartet und dadurch die Klagefrist versäumt.[18] Auf amtliche Brieflaufzeiten darf sich der Arbeitnehmer verlassen.[19] Es muss aber im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Dreiwochenfrist ausreichend Zeit für einen normalen Postlauf vorhanden sein.[20] Dieser soll bei der Deutschen Post AG einen Werktag betragen.[21] Wer allerdings bis zum letzten Tag der Drei-Wochen-Frist mit der Postaufgabe zuwartet, trägt das Risiko des nicht rechtzeitigen Klageeingangs. Ein etwaiges Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten soll jedoch dann der nachträglichen Zulassung nicht entgegenstehen, wenn dieses hinter einem gerichtlichen Verschulden – ohne das die Frist gewahrt worden wäre – zurücktritt. Dies betrifft insbesondere den Fall eines gebotenen – aber unterbliebenen – Hinweises auf einen offenkundigen Formmangel der Klageschrift, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass dem Kläger die Wahrung der Frist noch möglich gewesen wäre.[22]

[17] KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 17 ff. m.w.N.
[18] KR/Friedrich/Kreft, § 5 KSchG Rn 16, 28, 44 jeweils m.w.N.
[19] BVerfG v. 4.12.1979, BVerfGE 53, 25; BVerfG v. 22.9.2000, NJW 2001, 744; BAG v. 24.11.1977, EzA §§ 232–233 ZPO Nr. 18.
[20] LAG Berlin v. 15.12.2009 – 19 Sa 1658/09.
[21] KR/Friedrich/Kreft, § 5 KSchG Rn 18.
[22] Vgl. hierzu – auch im Hinblick auf § 46 ArbGG, § 130a ZPO – KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 23.

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