Rz. 342

Eine weitere Alternative ist die Kombination von Familiengesellschaft und Stiftung. Hierbei wird das Familienvermögen zur organisatorischen Sicherung zunächst in eine Familiengesellschaft eingebracht, deren Anteile im Erbfall auf eine Stiftung übertragen werden.

 

Rz. 343

Dies ist insofern vorteilhaft, als die Übertragung von Vermögen auf eine Familiengesellschaft erbschaftsteuerlich neutral ist, wohingegen bei Übertragung des Vermögens auf eine Stiftung i.d.R. Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Im Kombinationsmodell unterliegt indes die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Stiftung im Zeitpunkt des normalen Erbgangs der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

 

Rz. 344

Um diese Steuerpflicht zu reduzieren, muss die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer im Übertragungszeitpunkt möglichst niedrig gehalten werden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage lässt sich erreichen, indem die Gesellschaft nur zu einem sehr geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem möglichst großen Teil mit Fremdkapital einschließlich Gesellschafterdarlehen ausgestattet wird. Werden dann nur die Eigenkapitalanteile auf die Stiftung übertragen und die Gesellschafterdarlehen zurückbehalten, so geht die Chance der künftigen Wertsteigerung durch eine Vermögensrendite oberhalb der Darlehensverzinsung steuerfrei auf die Stiftung über. Dabei sollte zur Vermeidung von Schenkungsteuer der marktübliche Zinssatz verlangt werden.

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