Rz. 338

Unternehmensstiftungen sind eine Anwendungsform der Rechtsform Stiftung. Anders als bei der Familienstiftung oder der gemeinnützigen Stiftung braucht die Bezeichnung "Unternehmens-"Stiftung nicht unbedingt darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen der oder ein Zweck ist, den die Stiftung verfolgt. Jedoch deutet der Begriff "Unternehmensstiftung" auf die Anlage von Vermögen der Stiftung in einem Unternehmen und die Herkunft von Mitteln aus einem Unternehmen hin. Die Unternehmensstiftung ist bezüglich ihrer Zwecksetzung regelmäßig eine Kombination aus "Familienstiftung" und "gemeinnütziger Stiftung".[496]

 

Rz. 339

Grundsätzlich werden zwei Arten von Unternehmensstiftungen unterschieden, die Unternehmensträgerstiftung und die Unternehmensbeteiligungsstiftung. Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen, die Unternehmensbeteiligungsstiftung hält dagegen Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Eine Stiftung kann sich an einer AG bzw. GmbH oder einer Personengesellschaft beteiligen. Beteiligt sich eine Stiftung an einer KG, so kann die Stiftung entweder als Kommanditistin in Erscheinung treten oder es kann die Errichtung einer Stiftung & Co. KG erwogen werden.

 

Rz. 340

Die Stiftung & Co. KG ist die Verbindung einer Stiftung als Komplementär mit einer KG, deren Kommanditisten Familienmitglieder oder andere Personen sind.[497] Dabei kann die Stiftung als Komplementär entweder der Vermittlung der Kontrolle der Kommanditisten über das Unternehmen dienen oder gerade umgekehrt der "Entmachtung" der übrigen Gesellschafter, weil sie eine Stiftung wesensmäßig eben nicht kontrollieren können, anders als eine GmbH. In Anlehnung an die GmbH & Co. KG hat die Stiftung oft einen Komplementäranteil an der KG von null Prozent.

 

Rz. 341

Der Stiftung & Co. KG stehen in der Diskussion Bedenken gegenüber. So wird u.a. angemerkt, dass die Stiftung u.U. nur als bloßes Hilfsmittel eingesetzt wird, um dem Unternehmen in der Rechtsform der KG einen Komplementär mit "Sondervorzügen" zu verschaffen. Ferner wird die mit der Komplementärstellung verbundene Risikoübernahme als Einwand genannt. Beide Einwände sind jedoch nicht durchschlagend. Ersterer relativiert sich schon angesichts der zahlenmäßig sehr geringen, wenn auch mitunter prominenten, Anwendungsfälle. Letzterem kann entgegengehalten werden, dass man nur schwerlich ein allgemeingültig vorgeschriebenes Risikoprofil für eine Stiftung definieren kann.[498] Der Stiftungszweck darf sich jedoch nicht allein auf die Übernahme einer Komplementärstellung in einer KG beschränken; eine solche reine "Funktionsstiftung" wäre nicht anerkennungsfähig.[499]

[496] Vgl. Richter, Berater-Brief Vermögen Heft 1/2004, 17, 18.
[497] Vgl. Hof/Bianchini-Hartmann/Richter, Stiftungen, 251 ff.
[498] Ausführlich dazu Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 10 Rn 77 ff.
[499] Vgl. nur BT-Drucks 19/28173, 46; Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, Beilage zu Heft 33, 1, 5.

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