1. Überblick

 

Rz. 328

Die Familienstiftung kann grundsätzlich aufgrund ihres auf das Familienwohl und nicht das Allgemeinwohl gerichteten Zwecks nicht gemeinnützig sein, vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 AO. Trotzdem ist eine sog. gemeinnützige Familienstiftung möglich. Diese verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke. Sie darf jedoch bis zu ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren, ohne dadurch ihre Steuerbegünstigung zu gefährden, vgl. § 58 Nr. 6 AO. Es ist stets die Drittel-Grenze einzuhalten.[481] In diesem Fall entfallen alle Belastungen auf Seiten der Stiftung durch Erbschaft- und Schenkung-, Körperschaft- und Erbersatzsteuer. Die Ausschüttungen an die Begünstigten bleiben hingegen bei diesen steuerpflichtig.[482] Allerdings darf eine Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger des Stifters nicht der alleinige Satzungszweck der Stiftung sein.[483]

[482] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 149.

2. Begriff der "nächsten Angehörigen"

 

Rz. 329

Der Begriff der "nächsten Angehörigen" i.S.d. § 58 Nr. 6 AO ist enger gefasst als der allgemeine Begriff der Angehörigen gem. § 15 AO. Die Finanzverwaltung beschränkt die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädliche Familienbegünstigung auf die Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder (auch bei Adoption), Enkelkinder (ebenso im Fall der Adoption), Geschwister, Pflegekinder und Pflegeeltern. Weitere Verwandte oder Abkömmlinge nach den Enkeln sind dabei ausgeschlossen.[484]

[484] Vgl. v. Oertzen, Stiftung & Sponsoring Heft 3/1998, 16.

3. Grenzen der Begünstigung

 

Rz. 330

Die Begünstigung der nächsten Angehörigen ist auf ein Drittel des Einkommens[485] der gemeinnützigen Stiftung begrenzt. Diese Regelung bezieht sich auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Nachholung und Vortrag sind nicht gestattet. Bei wechselnden Einkünften ist eine Grundversorgung des Stifters und seiner Angehörigen u.U. nicht gesichert.[486]

 

Rz. 331

Außerdem müssen die einzelnen Aufwendungen angemessen sein. Abzustellen ist dabei auf den Lebensstandard des Zuwendungsempfängers.[487] Aufgrund der Drittel-Regelung hat die gemeinnützige Familienstiftung an Stelle der reinen Familienstiftung in der Praxis regelmäßig nur geringe Bedeutung. Auch wenn zwischen der Stifterfamilie und der Finanzverwaltung Einigkeit über die Angemessenheit des Lebensunterhalts erzielt würde, wäre weiterhin zu klären, ob dieser Lebensunterhalt nicht bereits aus den sonstigen Mitteln der Begünstigten bestritten werden kann.[488]

[485] Zur Auslegung des Begriffs "Einkommen" vgl. Berndt, Stiftung und Unternehmen, Rn 1168; Müller/Schubert, DStR 2000, 1289, 1295 f.
[486] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 151.
[487] Vgl. AEAO Nr. 13 S. 3 zu § 58 Nr. 6 AO; a.A. Müller/Schubert, DStR 2000, 1289, 1296 f.; Tipke/Kruse, AO, § 58 Rn 13.
[488] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 152.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge