Rz. 11

Europarechtlich wird das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht zunehmend diskutiert: Im Zusammenhang mit der Kapitalverkehrs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten wird vor allem die bislang bevorzugte Stellung inländischer gemeinnütziger Körperschaften im Vergleich zu ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen problematisiert. Von den steuerlichen Vorteilen der Gemeinnützigkeit konnten bis 2009 nur Körperschaften profitieren, die entweder ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben. In einem viel beachteten Urteil entschied der EuGH auf Vorlage des BFH,[16] dass diese Beschränkung der Steuervergünstigungen auf inländische Körperschaften mit den Grundfreiheiten unvereinbar ist.[17]

 

Rz. 12

Der deutsche Gesetzgeber hat § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG mit dem JStG 2009 an das Gemeinschaftsrecht angepasst, so dass nun auch EU/EWR-ausländische Organisationen grundsätzlich die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können.

 

Rz. 13

Eine andere Frage ist, ob Spenden an ausländische gemeinnützige Organisationen von deutschen Spendern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Das Spendenrecht knüpft bereits seit 2009 in § 10b Abs. 1, Abs. 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG an die Vorschriften der Körperschaftsteuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 KStG) an, so dass seither nach der Systematik des Gesetzes auch Spenden an EU/EWR-ausländische Körperschaften vom Sonderausgabenabzug erfasst waren.[18] Eine Klarstellung ist im Rahmen der Novellierung des § 10b EStG erfolgt. Auch diese Europäisierung des Spendenrechts geht auf eine Entscheidung des EuGH zurück.[19]

[16] BFH v. 14.7.2004, DStR 2004, 1644 (anders noch BFH BStBl II 1977, 175); dazu Reimer/Ribbrock, RIW 2005, 611; Helios/Müller, BB 2004, 2332; Thömmes/Nakhai, IStR 2006, 164 ff.; dies., DB 2005, 2259 f.; Eicker, ZErb 2005, 147. A.A. Jachmann, BB 2003, 990; FG München EFG 2003, 481: Der Gedanke der Steueraufsicht und Steuerkontrolle erlaube es, die Gemeinnützigkeit auf Körperschaften zu beschränken, deren Mittelverwendung im Inland kontrolliert wird. Vgl. auch Kube, IStR 2005, 469.
[17] EuGH, Urt. v. 14.9.2004 – Rs. C-386/04 ("Stauffer"), DStR 2006, 1736. Vgl. dazu v. Hippel, EuZW 2006, 614; v. Proff, IStR 2007, 269.
[18] So auch Hüttemann, DB 2008, 1061.
[19] BFH, Beschl. v. 9.5.2007 – XI R 56/05, DStR 2007, 1295; EuGH, Urt. v. 27.1.2009 – Rs. C-318/07 ("Persche"), DStR 2009, 207. Das BMF hat mit Schreiben vom 6.4.2010 festgelegt, dass die Urteile des EuGH in allen noch nicht bestandskräftig gewordenen Veranlagungsfällen anzuwenden seien, vgl. BMF DStR 2010, 807. Zur Frage, welche Dokumente als geeignete Belege dafür vorgelegt werden können, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, vgl. BMF DStR 2011, 972.

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