Rz. 140

Die Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO. Dadurch soll vermieden werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel lediglich mit dem Ziel der Mehrung des eigenen Vermögens ansammeln.[235] Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO.

 

Rz. 141

"Mittel" i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind grundsätzlich alle Vermögenswerte einer gemeinnützigen Körperschaft.[236] Zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln gehören insbesondere Spenden und andere Einnahmen im ideellen Bereich, Einnahmen aus einem steuerfreien Zweckbetrieb oder steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie die Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung.[237]

 

Rz. 142

Das Ausstattungskapital einer gemeinnützigen Körperschaft (insbesondere bei Stiftungen) gehört nicht zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln.[238] Das Stiftungskapital unterliegt auch dann nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, soweit es durch Umschichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung entstanden ist.[239] Bei der Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen, liegt eine zeitnahe Mittelverwendung vor.[240]

 

Rz. 143

Verwendet eine Körperschaft ihre Mittel nicht zeitnah und liegen die Voraussetzungen für die Bildung von Rücklagen nicht vor, so entfällt grundsätzlich die Steuerbegünstigung für den oder die Veranlagungszeiträume, in denen dieser Verstoß vorliegt.[241] Anstelle der Ablehnung der Gemeinnützigkeit hat das Finanzamt die Möglichkeit, eine angemessene Frist zum Verbrauch steuerschädlicher Rücklagen zu setzen, vgl. § 63 Abs. 4 AO. Bei deren Einhaltung gilt die Mittelverwendung als steuerunschädlich.

[235] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 164.
[237] Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 81.
[238] Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 85a.
[239] AEAO Nr. 32 Abs. 1 S. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO; siehe auch Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 8 Rn 71.

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